Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 02

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen

- keine

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Satzung des Landkreises Eichsfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises Eichsfeld (Abfallgebührensatzung - AbfGebS)

Aufgrund des § 98 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunal-ordnung –ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 277, 278), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr.10 S. 301, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019, GVBl. S. 396), des § 6 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018, GVBl. S. 731, 741) sowie der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Eichsfeld (Abfallsatzung – AbfS) in der derzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Eichsfeld in seiner Sitzung vom 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§1 Gebührenerhebung
§2 Gebührenschuldner
§3 Gebührentatbestand
§4 Gebührenmaßstab
§5 Gebührensatz laut Anlage
§6 Entstehen und Erlöschen der Gebührenpflicht
§7 Entstehen der Gebührenschuld
§8 Fälligkeit
§9 Abweichende Gebührenerhebung
§10 Datenschutz
§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage

§1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Eichsfeld als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE) zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren

§2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen abweichend bestimmt, der Eigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks.

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- und Dauerwohnrecht, Gebäudeeigentum, Nießbrauch oder ein sonstiges ding­liches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (z.B. Miete, Pacht), so ist neben dem Gebüh­renschuldner nach Absatz 1 der jeweils Berechtigte Gebührenschuldner.

(3) Soweit der Grundstückseigentümer nicht im Grundbuch eingetragen oder die Eigentums- und Berechtigungslage aus sonstigen Gründen ungeklärt ist, ist derjenige Gebühren­schuldner, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Besitzer des betroffenen Grundstücks ist bzw. war.

(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter und abgelagerter Abfälle durch den ÖRE ist derjenige Gebührenschuldner, der nach den abfallrechtlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle verantwortlich war.

(5) Beim Behälterservice ist der Besteller dieser Leistung der Gebührenschuldner.

(6) Bei der Verwendung von Restabfallsäcken ist der Erwerber der Gebührenschuldner.

(7) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Abfallentsorgungsanlagen/-einrichtungen und Sammelstellen des ÖRE ist der Anlieferer Gebührenschuldner.

(8) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentatbestand

(1) Eine Gebühr wird für jede Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung des ÖRE erhoben (Ge­bührentatbestand).

(2) Die Gebühr für die Restabfallentsorgung umfasst unter anderem die Kosten für die Bereitstellung der Restabfallbehälter, die Kosten für die Einsammlung, Transport und Entsorgung von Restabfällen, Sperrmüll, Altpapier (sofern nicht DSD), Elektronikschrott (ohne Entsorgung), Sonderabfall-Kleinmengen, die Entsorgung von Bioabfällen, einschließlich des Betriebs der Sammelstellen, als auch den Personal- und Verwaltungsaufwand des ÖRE sowie dessen beauftragter Dritter.

(3) Die Gebühr für die Abfallsäcke wird für die Bereitstellung der Säcke sowie deren Entsorgung er­hoben.

(4) Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen wird für die Behandlung einschließlich Transport der Abfälle erhoben.

(5) Die Gebühr für den Behälterservice wird für die Gestellung und Leerung der Abfallbehälter erhoben.

(6) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Ab­fällen wird für die Einsammlung, den Transport, die Behandlung und ordnungsgemäße Entsorgung erhoben.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr für die Restabfallentsorgung bestimmt sich nach dem Volumen des Restabfallbehälters multipliziert mit der Anzahl der, im Ident-System, erfassten Leerungen (Volumenliter).

(2) Als Mindestvolumen werden für jede haushaltsangehörige Person bzw. für die in § 8 Abs. 6 der Abfallsatzung genannten Einrichtungen und Unternehmen monatlich 30 Liter abgerechnet (Mindestentleerungsvolumen). Zu den haushaltsangehörigen Personen nach Satz 1 zählen alle mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Bewohner im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Abfallsatzung.
Als Stichtag für die Überprüfung der melderechtlich erfassten Personen gilt der 31.12. eines Kalenderjahres für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr.
Ist ein Grundstücksbewohner nachweislich durchgehend länger als 6 Monate ortsabwesend, wird auf schriftlichen Antrag die ortsabwesende Person für einen dem Antrag nachfolgenden Zeitraum von maximal 12 Monaten – auch über den Kalenderjahrwechsel hinweg – bei der Bemessung des Mindestvolumens nach Satz 1 nicht berücksichtigt; Folgeermäßigungen/-befreiungen sind unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich.

(3) Kommt der Verpflichtete nach § 5 der Abfallsatzung seinen Anmelde- und Auskunftspflich­ten gemäß § 12 der Abfallsatzung nicht nach, wird die Gebühr geschätzt.

(4) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach dem Gewicht der Abfälle und der Abfallart. Sollte eine Verwiegung nicht möglich sein, wird das Gewicht ge­schätzt. Die Schätzung ist verbindlich.

(5) Die Gebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken bestimmt sich nach deren Anzahl.

(6) Die Gebühr für die Gestellung und Einzelabfuhr von 240-Liter- Müllgroßbehältern und 1.100-Liter-Müllgroßbehältern im Behälterservice richtet sich nach der Anzahl der Behälter.

(7) Die Gebühren für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen richten sich nach den entsprechenden Aufwendungen für deren ordnungsgemäße Entsorgung sowie den entstehenden Verwaltungskosten.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Gebühr für die Restabfallentsorgung nach § 4 Abs. 1 beträgt 17,29 Cent je Volumenliter.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 schließt die regelmäßige Abfuhr der getrennt gesammelten Abfälle durch den ÖRE ein, soweit nicht gesonderte Gebühren nach dieser Satzung erhoben werden.

(3) Die Gebühr für eine Entsorgung mittels Abfallsack mit Aufdruck: “Landkreis Eichsfeld“ beträgt

10,35 EUR pro Stück.

(4) Die Behältergestellung, ausgenommen die gesonderte Behältergestellung im Behälterservice, erfolgt grundsätzlich kostenfrei.

Sofern die Auslieferung, Abholung oder der Umtausch eines Restabfallbehälters nicht nach § 8 Abs. 6 und 8 der Abfallsatzung notwendig ist, wird jedoch eine Gebühr in Höhe von

20,00 EUR

erhoben.

Für die Sondergestellung im Einzelfall im Behälterservice beträgt die Gebühr

·  je Gestellung  40,00 EUR

und zusätzlich

·  je Leerung eines 240-l-Müllgroßbehälters 41,50 EUR

· je Leerung eines 1.100-l-Müllgroßbehälters 190,20 EUR.

(5) Für die Entsorgung von Abfällen im Rahmen der Selbstanlieferung zur Umladestation Beinrode und zur Kleinanliefererstation Beinrode werden Benutzungsgebühren wie folgt erhoben:

Die Gebühr beträgt 180,00 EUR / t (Mg),
je Anlieferung jedoch mindestens  10,00 EUR.

Ausgenommen hiervon sind Gebühren für die Abfallarten Dämmmaterialien und Teerpappe. Gebühren hierfür ergeben sich aus der Anlage.

(6) Für den Ersatz von beschädigten oder abhanden gekommenen Restabfallbehältern auf Grund eines Verschuldens des Anschlusspflichtigen werden berechnet:

  • je Restabfallbehälter bis 120 Liter Füllraum 45,00 EUR
  • je Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum 50,00 EUR
  • je Restabfallbehälter mit 1.100 Liter Füllraum 195,00 EUR.

Diese Gebühr beinhaltet auch die Gebühr nach Absatz 4 Satz 2.

(7) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen wird nach tatsächlichem Aufwand für deren ordnungsgemäße Entsorgung zuzüglich der Verwaltungskosten (§ 4 Abs. 7) festgesetzt. Dies gilt auch für Sonderabfall- Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (§ 9 Abs. 8 der Abfallsatzung), die die zulässige Menge von 100 kg je Sammlung nach § 9 Abs. 8 der Abfallsatzung überschreiten.

§ 6 Entstehen und Erlöschen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für die Restabfallentsorgung entsteht, sobald das Grundstück an die Ab­fallentsorgung angeschlossen ist oder die Voraussetzungen für die Abfallüberlassungspflicht nach  § 5 der Abfallsatzung vorliegen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt.

§ 7 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Restabfallentsorgung entsteht jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres für die jeweils vorausgegangenen sechs Monate.

(2) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

(3) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restabfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb des Abfallsackes durch den Erwerber.

(4) Die Gebührenschuld für die Sondergestellung im Einzelfall im Behälterservice nach § 5 Abs. 4 Satz 3 entsteht mit der Anforderung der Leistung.

(5) Die Gebührenschuld für die Auslieferung, Abholung oder den Umtausch eines Restabfallbehälters
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und den Ersatz nach § 5 Abs. 6 Satz 1 entsteht mit der Behältergestellung.

(6) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den ÖRE.

(7) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gebührenpflicht endet, für den neuen Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Erhebungszeitraums nach Absatz 1.

(8) Verringerungen der Anzahl der für das Grundstück melderechtlich erfassten Personen werden gebührenrechtlich ab dem Monatsersten des auf die Veränderungsmitteilung (§ 12 Abs. 1 der Abfallsatzung) folgenden Kalendermonats maßgeblich; Erhöhungen ab dem Ersten des auf die Veränderung folgenden Kalendermonats.

Sonstige gebührenrelevante Änderungen werden zum Ersten des auf die Veränderung folgenden Kalendermonats wirksam.

§ 8 Fälligkeit

(1) Die Gebühr für die Restabfallentsorgung wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheids fällig. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich nachträglich.

(2) Die Gebühr für den Erwerb von Restabfallsäcken ist sofort fällig.

(3) Die übrigen Gebühren werden mit der Inanspruchnahme der Leistungen zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.

(4) Die Gebühren werden vom ÖRE durch Bescheid festgesetzt. Bei sofortiger Begleichung der Gebühr vor Ort kann anstelle des Bescheides ein Zahlungsbeleg erstellt werden.

(5) Bei der Selbstanlieferung wird die Gebühr mit der Annahme der Abfälle fällig. In begründe­ten Fällen kann eine sofortige Begleichung der Gebühr verlangt werden.

§ 9 Abweichende Gebührenerhebung

(1) Betriebsstörungen lassen die Gebührenschuld grundsätzlich unberührt. Bei Betriebsstörungen, die Auswirkungen großen Umfanges auf die Entsorgungsleistungen haben, kann der ÖRE die Gebühren jedoch entsprechend ermäßigen.

(2) Werden Abfallarten entgegen den Weisungen des Personals im Eingangsbereich bzw. auf Grund falscher Deklarierung in der Umladestation oder Kleinanliefererstation abgelagert, so wird für die daraus entstehenden zusätzlichen Leistungen eine Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Übersteigen die Kosten nachweislich diese Pauschalgebühr, werden die tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

§ 10 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung

(1) er Landkreis Eichsfeld oder der von ihm beauftragte Dritte ist zur Erfüllung der Aufgaben als ÖRE berechtigt, von den Anschluss- und Überlassungspflichtigen sowie deren Haushaltsangehörigen personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Eigentumsverhältnisse von anschlusspflichtigen Grundstücken, Zahl der auf dem Grundstück/im Haushalt lebenden Personen), Anzahl, Größe und Art der zugewiesenen Abfallbehälter sowie Häufigkeit der Entleerungen zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern  und zu nutzen.

(3) Der Landkreis Eichsfeld ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als ÖRE erforderlichen Informationen gem. § 31 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), gem. § 19 Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO), gem. § 18 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG), gem. § 34 Bundesmeldegesetz (BMG), gem. § 14 Abs. 7 Gewerbeordnung (GewO) sowie gem. § 6 Abs. 3 der Handwerkerordnung zu erheben und zum Zwecke der Erfüllung seiner obliegenden Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen.

(3) Erhobene personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald deren Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Soweit im Satzungstext auf Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, finden diese in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Eichsfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises Eichsfeld (Abfallgebührensatzung - AbfGebS) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 07.07.2015, beschlossen im Kreistag mit Beschluss vom 20.05.2015, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld Nr. 20/2015 sowie deren letzte Änderung vom 21.12.2021, beschlossen im Kreistag mit Beschluss vom 08.12.2021, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld Nr. 71/2021, außer Kraft.

Heilbad Heiligenstadt, den 10.01.2025

Landkreis Eichsfeld

Dr. Marion Frant

Landrätin

Anlage zur Abfallgebührensatzung

Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt

Öffentliche Zustellung gemäß § 15 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131)

Der Landkreis Eichsfeld, Veterinäramt hat gegen

Herr Tino Rabe

aktuelle Anschrift/zuletzt wohnhaft: Lutherstr. 14, 37327 Leinefelde-Worbis

am Montag, 4. November 2024 einen Bescheid erlassen.

Aktenzeichen: 39.12403.001

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird hiermit bekanntgegeben, dass der Bescheid beim Landkreis Eichsfeld, Tierseuchen- und Tierschutzbehörde, 37339 Leinefelde-Worbis, Friedensplatz 1 hinterlegt ist.

Herr Tino Rabe wird hiermit aufgefordert, den Bescheid selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter in Empfang zu nehmen.

Der Bescheid gilt gemäß § 15 Thüringer Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushangs zwei Wochen verstrichen sind. Durch diese Verfügung werden ab diesem Zeitpunkt Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Leinefelde-Worbis, den 03.01.2025

Landkreis Eichsfeld
im Auftrag


Dr. von Freital
Amtsleiterin

Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

keine

Zurück