Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 05
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Satzung zur Umsetzung der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld
Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt
Öffentliche Stellenausschreibung
Leitstellendisponenten (m/w/d) im Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
Zweckverband Abfallwirtschaft Nordthüringen, An der B 4, 99735 Kleinfurra
Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen:
Beschlüsse der 74. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 03. Dezember 2024
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Satzung zur Umsetzung der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld
Die vorliegende Satzung regelt für den Landkreis Eichsfeld die Ausgestaltung der Betreuungsverhältnisse im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und zugleich die Erhebung der Kostenbeiträge für die Nutzung und Inanspruchnahme der Kindertagespflegeplätze nach den Vorschriften des ThürKigaG i. V. m. § 90 SGB VIII und i.V.m. der Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (ThürKitapflegVO) vom 1. Juli 2024. Dies beinhaltet auch eine Darstellung der Berechnungsgrundlage für die Höhe der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zur Kostendeckung der Betreuungspersonen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Betreuungsverhältnisse nach § 43 SGB VIII, welche als geeignete und erforderliche Art der Förderung von Kindern vom Jugendamt vermittelt und überwiegend öffentlich finanziert werden.
(2) Öffentlich gefördert werden Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes gemäß § 2 ThürKigaG haben.
(3) Von dieser Satzung unberührt bleiben von Eltern selbstorganisierte und privat finanzierte Betreuungsverhältnisse (Nachbarschaftshilfe, Betreuung im Rahmen familiärer Unterstützung u.ä.).
§ 2 Grundsätze der Gewährung
Kindertagespflege ist zu gewähren, wenn:
- ein Antrag durch die Eltern i. S. v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG gestellt wird,
- sie in der Person des Kindes begründet ist und für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich erscheint,
- ein Kind im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ist,
- die Förderung eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und Kindertagespflege für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen, selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit oder zum Schutz des Kindes geboten ist, die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder in der Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.S. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses dem Grunde nach und/oder des Betreuungsumfanges ist mit Zustimmung der Kindertagespflegeperson zum 1. des darauffolgenden Monats möglich.
§ 3 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Mit der Kindertagespflege darf nur eine volljährige und geschäftsfähige Person betraut
(2) Die Kindertagespflegeperson muss nach § 43 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sein. Sie zeichnet sich durch Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Eigenständigkeit, Kritikfähigkeit, Reflexionsfähigkeit sowie durch physische und psychische Belastbarkeit aus.
(3) Die gesundheitliche Eignung einer Kindertagespflegeperson ist durch die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass gegen die Übernahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Das Gesundheitszeugnis soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(4) Die Kindertagespflegeperson muss über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Erforderlich ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates.
(5) Die Kindertagespflegeperson muss dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen. Dies darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(6) Geeignet ist, wer
- pädagogische Fachkraft nach § 16 Abs. 1 Satz 2-4 ThürKigaG ist oder
- über eine Qualifikation nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG verfügt.
Das gilt nicht für Kindertagespflegepersonen, denen vor dem 01.07.2023 bereits eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 ThürKigaG erteilt wurde (Bestandsschutz).
(7) Der Nachweis der Teilnahme an einem anerkannten Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. Dieser muss alle zwei Jahre nach Ausstellung wiederholt werden.
(8) Im Einzelfall und/oder bei Verdacht auf Kindeswohlbeeinträchtigung behält sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor, auch während der Laufzeit der aktuellen Pflegeerlaubnis eine tätigkeitsbegleitende Eignungsüberprüfung der Kindertagespflegeperson vorzunehmen.
§ 4 Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflegeperson ist selbstständig tätig. Für sie gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege Hamburg (BGW).
(2) Die Kindertagespflegeperson muss sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW.
(3) Haftpflichtversicherung: Kinder unter sieben Jahren können entsprechend § 828 BGB für Schäden, die sie anrichten nicht haftbar gemacht werden. Die Kindertagespflegeperson muss mit ihrer Privathaftpflichtversicherung klären, inwieweit Schäden die dem Tagespflegekind selbst entstehen oder Schäden, die das Tagespflegekind gegenüber Dritten anrichtet, abgesichert sind.
(4) Kinder in der Kindertagespflege stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden. Unfallversicherungsschutz besteht dann über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse Thüringen).
§ 5 Finanzierungsgrundsätze
(1) Die Kindertagespflegeperson hält zur Erstattung der Leistungen durch das Jugendamt ein Girokonto vor.
(2) Die Erstattung der laufenden Geldleistungen erfolgt gem. § 23 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII i. V. m. § 23 ThürKigaG zum 1. des Monats.
(3) Bei Überzahlung der laufenden Geldleistung wird der überzahlte Betrag mit künftigen Auszahlungen der laufenden Geldleistung verrechnet. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine Rückforderung der laufenden Geldleistung von der Kindertagespflegeperson.
(4) Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift mit der Auszahlung der laufenden Geldleistung.
(5) Die Kindertagespflegeperson hat zum 10. eines jeden Monats einen Nachweis über die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für den vorausgegangenen Monat vorzulegen. Kommt eine Kindertagespflegeperson der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann der Jugendhilfeträger die Leistung bis zur Nachholung der Verpflichtung ganz oder teilweise entziehen. Die Leistungen dürfen nur entzogen werden, wenn die Kindertagespflegeperson die Möglichkeit einer Anhörung erhält. Wird die Verpflichtung nachgeholt, hat der Jugendhilfeträger die entzogenen Leistungen nachträglich zu erbringen.
(6) Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG sind insbesondere
- die Qualifikation der Kindertagespflegeperson oder
- besondere Förderbedarfe und Anforderungen an die Betreuung und Versorgung der Kinder zugrunde zu legen.
(7) Bei dem zu kalkulierenden Stundensatz des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung je Kind ist grundsätzlich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und eine Jahresarbeitszeit von 1.638 Stunden zugrunde zu legen. Erstattungsfähige Sachkosten sind Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII geeignet sind und von der Kindertagespflegeperson getragen werden.
§ 6 Laufende Geldleistung
(1) Die Förderung der Kindertagespflege umfasst nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. Diese wiederum beinhaltet gemäß Absatz 2 der Vorschrift die Erstattung der Kosten der Kindertagespflegeperson für den entstehenden Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Kindertagespflegeperson, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu nachfolgend genannten Pflichtversicherungen:
a. Unfallversicherung,
b. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Altersversicherung,
c. sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2) Bei den Sachaufwendungen wird eine Pauschalierung vorgenommen, welche sich an den durchschnittlichen Sachkosten bei öffentlich geförderten Kindertages-einrichtungen gemäß dem ThürKigaG orientiert.
(3) Im Sachaufwand sind insbesondere folgende Kosten enthalten:
a. Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien,
b. Ausstattungsgegenstände (bspw. Möbel),
c. Miet- einschließlich Verbrauchskosten (bspw. Strom, Wasser, Abwasser, Müll, Heizung),
d. Kommunikationskosten,
e. Bürokosten,
f. Fortbildungskosten,
g. Fahrtkosten,
h. Reinigungskosten,
i. Fachliteratur
(4) Nicht zum Sachaufwand zu rechnen sind hingegen die Verpflegungskosten. Diese sind, wie in der öffentlichen Kindertageseinrichtung auch, gesondert mit den Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG abzurechnen (vgl. § 29 Abs. 3 ThürKigaG). Auch spezielle Hygieneartikel für den Kleinkindbereich (bspw. Windeln) gehören zum Bereich der persönlichen Lebensführung und sind daher von den Eltern bereitzustellen. Insbesondere für den Fall, dass die Betreuung im Haushalt der Eltern erfolgt, kann die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand je Monat und Kind entsprechend reduziert werden, da sich dann der Sachaufwand verringert, der anderenfalls mit der Benutzung einer eigenen Wohnung der Tagespflegeperson verbunden ist.
(5) Der pauschal zu erstattende Sachaufwand beträgt abgestuft:
a. bei einer Ganztagsbetreuung (mindestens 8h/Tag) 237 Euro je Monat und Kind,
b. bei einer 2/3 Betreuung (mindestens 6 h/Tag) 189 Euro je Monat und Kind,
c. bei einer Halbtagsbetreuung (mindestens 4 h/Tag) 166 Euro je Monat und Kind und
d. bei ergänzender Tagespflege 1,67 Euro je Stunde.
(6) Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 ThürKigaG i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII wird unter Berücksichtigung der Qualifikation wie folgt ausgestaltet:
a. Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation oder verfügte bereits vor Inkrafttreten des ThürKigaG zum 01.07.2023 über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Die laufende Geldleistung wird hier festgesetzt auf 3,77 Euro pro Kind und pro Stunde.
b. Die Kindertagespflegeperson ist eine pädagogische Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2-4 ThürKigaG. Pädagogische Fachkräfte sind u.a.:
- staatlich anerkannte Erzieher
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogen
- staatlich anerkannte Heilpädagogen
- staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger
Die laufende Geldleistung wird hier festgesetzt auf 5,07 Euro pro Stunde und Kind.
§ 7 Abwesenheitszeiten
(1) Auf der Grundlage von § 23 SGB VIII und § 23 ThürKigaG i. V. m. § 6 dieser Satzung erfolgt die Erstattung der Förderleistung an die Kindertagespflegeperson pro Kind auf der Grundlage des zeitlichen Umfanges der Betreuung. Für Zeiten der Abwesenheit der Kindertagepflegeperson entfällt deshalb der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Die Abwesenheit durch eigene Erkrankung und eigenen Urlaub ist auf dem Betreuungsnachweis für jedes betreute Kind entsprechend kenntlich zu machen. Die Abwesenheit wegen Krankheit des Kindes bleibt davon unberührt.
(2) Den Jahresurlaub für das laufende Jahr teilt die Kindertagespflegeperson dem Jugendamt jeweils bis zum 31.01. eines Jahres schriftlich mit.
(3) Über planbare Ausfälle informiert die Kindertagespflegeperson mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich.
(4) Bei Ausfall durch akute Erkrankung teilt die Kindertagespflegeperson dies unverzüglich am ersten Tag ihres Ausfalls mit. Spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Betreuungsleistung wieder zur Verfügung stellt, informiert sie das Jugendamt schriftlich über Beginn und Ende ihres Ausfalls.
§ 8 Kostenbeitragspflicht
(1) Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG des Kindes. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so ist diejenige Person kostenbeitragspflichtig, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragsschuld entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagespflegestelle und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung entsprechend der Beendigung der Leistungsgewährung laut Bescheidung des Landkreises Eichsfeld.
(3) Bei Abwesenheit des Kindes bzw. Urlaub und/oder Krankheit der Kindertagespflegeperson bleibt die Höhe des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme des Platzes in Kindertagespflege unberührt.
§ 9 Bemessung des Kostenbeitrages
(1) Die Bemessung des monatlichen Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege ist abhängig von der täglichen Betreuungszeit und der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Kind |
0 – 1 Jahr |
1 – 2 Jahre |
Ab 3 Jahren |
||||||
Betreuungsumfang |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
Beitrag/ Monat |
280,00 € |
300,00 € |
320,00 € |
250,00 € |
270,00 € |
290,00 € |
330,00 € |
350,00 € |
370,00 € |
|
|||||||||
2. Kind |
0 – 1 Jahr |
1 – 2 Jahre |
Ab 3 Jahren |
||||||
Betreuungsumfang |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
Beitrag/ Monat |
252,00 € |
270,00 € |
288,00 € |
225,00 € |
243,00 € |
261,00 € |
297,00 € |
315,00 € |
333,00 € |
|
|||||||||
3. Kind |
0 – 1 Jahr |
1 – 2 Jahre |
Ab 3 Jahren |
||||||
Betreuungsumfang |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
bis unter 6 Stunden |
ab 6 bis unter 8 Stunden |
ab 8 Stunden |
Beitrag/ Monat |
224,00 € |
240,00 € |
256,00 € |
200,00 € |
216,00 € |
232,00 € |
264,00 € |
280,00 € |
296,00 € |
(2) Beginnt oder endet die Kindertagespflege innerhalb eines laufenden Monats, wird der Kostenbeitrag für Kalendertage berechnet. Grundlage zur Berechnung des anteiligen Kostenbeitrages sind 30 Tage für jeden Monat.
(3) Erfolgt eine Betreuung an weniger als fünf Tagen in der Woche, so berechnet sich die durchschnittliche Betreuungszeit auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche.
(4) Ändert sich das Alter eines Kindes innerhalb des laufenden Monats, welches Auswirkungen auf den Elternbeitrag hat, so wird im darauffolgenden Monat der neue Elternbeitrag geltend gemacht.
(5) Ab dem vierten kindergeldberechtigten Kind gilt die Beitragsfreiheit.
(6) Der Kostenbeitrag in der ergänzenden Kindertagespflege wird auf 2,40 € pro Stunde pro Kind festgelegt.
§ 10 Betreuungszeit
Für die Staffelung der Betreuungszeit wird eine pauschalisierte Einteilung in Halbtags-, 2/3- und Ganztagsbetreuung vorgenommen. Die Halbtagsbetreuung umfasst einen Stundenumfang von mindestens vier Stunden bis unter sechs Stunden, die 2/3-Betreuung von mindestens sechs Stunden bis unter acht Stunden und die Ganztagsbetreuung von mindestens acht Stunden pro Tag. Erfolgt eine Betreuung an weniger als fünf Tagen in der Woche, so berechnet sich die durchschnittliche Betreuungszeit auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche.
§ 11 Verfahren, Mitwirkungspflichten
(1) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid.
(2) Der Kostenbeitrag ist am 30. eines jeden laufenden Monats fällig und an den Landkreis Eichsfeld zu entrichten.
(3) Die Anzahl der kindergeldberechtigen Kinder im Haushalt ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen.
(4) Der Kostenbeitrag wird gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG und dem Kind nicht zuzumuten ist.
§ 12 Aufgaben des Jugendamtes
Durch das Jugendamt erfolgt:
(1) die Planung, Organisation und Vermittlung von Kindertagespflegestellen als gleichrangiges Angebot der Kindertagesbetreuung gemäß § 22 SGB VIII,
(2) die Anspruchsprüfung und Bescheiderteilung auf Kindertagespflege gemäß §§ 1, 2 ThürKigaG,
(3) die monatliche Erstattung der Aufwendungen der Kindertagespflegeperson gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 1 ThürKigaG,
(4) die Heranziehung der Eltern i.S.v. § 1 Abs.4 ThürKigaG zu den Kosten der Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII,
(5) die Durchführung bzw. Bereitstellung von geeigneten Fortbildungs- und / oder Qualifizierungsangeboten für Kindertagespflegepersonen,
(6) eine Fachberatung für alle tätigen Kindertagespflegepersonen, für Kindertages-pflege interessierte Personen sowie für Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG und anderen Beteiligten,
(7) die Prüfung der Eignung der Kindertagespflegeperson sowie der räumlichen, sächlichen und materiellen Bedingungen,
(8) die Erteilung der Kindertagespflegerlaubnis entsprechend § 43 SGB VIII, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 ThürKigaG erfüllt sind
(10) der Abschluss der Vereinbarung zum Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung mit den Kindertagespflegepersonen (§§ 8a, 8b SGB VIII)
(11) der Abschluss der Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit des Landkreises Eichsfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Kindertagespflegeperson gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ThürKigaG.
§ 13 Gesundheitsfürsorge
(1) Vor der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle haben die Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG gegenüber der Kindertagespflegeperson die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung soll Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Zugleich haben die Eltern i. S. v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Bescheinigung und die ihr zugrunde liegende Untersuchung sowie der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein. Die Unterlagen sind durch die Kindertagespflegeperson sicher aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Eltern i.S.v. § 1 Abs. 4 ThürKigaG sind im Rahmen des Betreuungsvertrages verpflichtet, jede Erkrankung nach dem Infektionsschutz-gesetz unverzüglich der Kindertagespflegeperson mitzuteilen. Für die Wiederaufnahme in die Kindertagespflegestelle kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden, aus der sich ergibt, dass das Kind gesundheitlich wieder zum Besuch in der Einrichtung geeignet ist (vgl. § 18 ThürKigaG)
(3) Die Kindertagespflegeperson gewährleistet die regelmäßige Versorgung der ihr zuständigen Kinder mit einer warmen Mittagsmahlzeit. Diese hat den aktuellen ernährungswissenschaftlichen Qualitätsstandards für eine ausgewogene altersgemäße, vollwertige und gesundheitsfördernde Mittagsmahlzeit zu entsprechen (ebd.).
§ 14 Kinder- und Jugendhilfestatistik
Statistische Erhebungen werden durch die Kindertagespflegepersonen nach bestem Wissen und Gewissen unterstützt.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzungen „Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld“ und „Satzung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld“ in den jeweils gültigen Fassungen, sowie die „Richtlinie über die Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege nach § 21 Abs. 1 ThürKitaG für den Landkreis Eichsfeld“ vom 01.01.2020 treten zeitgleich außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 31.01.2025
Landkreis Eichsfeld
Dr. Marion Frant
Landrätin
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 05 vom 04.02.2025 bekannt gemacht.
Bekanntgabe der in der 5. Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am Mittwoch, den 11.12.2024 gefassten Beschlüsse
TOP 7.1
Beschlussvorlage Nr. 24/184
Zeitvertrag Abdichtungs-, Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten (L24-0184-23)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Zeitvertrag Abdichtungs-, Dachdeckungs- u. Klempnerarbeiten, Vergabenummer L24-0184-23 wird auf das Angebot Nr. 2 des Dachdeckermeister Stephan Otto, 37327 Leinefelde-Worbis erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
TOP 7.2
Beschlussvorlage Nr. 24/185
Rahmenvereinbarung Straßenreinigung und Ölspurbeseitigung (L24-0225-23)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für die Rahmenvereinbarung über die Leistung der Straßenreinigung und Ölspurbeseitigung für die Jahre 2025 bis 2026, Vergabe-Nr. L24-0225-23 wird auf das Angebot Nr. 2 des Bieters TWE Tief-, Wasser- und Erdbau Uder GmbH & Co. KG, 37318 Uder erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
TOP 7.3
Beschlussvorlage Nr. 24/186
Zeitvertrag Erd-, Entwässerungs-, Drän-, Verkehrswege-, Landschafts-, Maurer-, Beton-, Putz-, Estricharbeiten (L24-0195-23)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Zeitvertrag Erd-, Entwässerungs-, Drän-, Verkehrswege-, Landschafts-, Maurer-, Beton-, Putz-, Estricharbeiten, Vergabenummer L24-0195-23 wird auf das Angebot Nr. 4 des Bieters TWE Tief-, Wasser- und Erdbau Uder GmbH & Co. KG, 37318 Uder erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
TOP 7.4
Beschlussvorlage Nr. 24/187
Vergabe der Prüfungen der Jahresabschlüsse der Stadt Heilbad Heiligenstadt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 mit optionaler Erweiterung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (L24-0224-14)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Auftrag über die Leistung der Jahresabschlussprüfung der Stadt Heilbad Heiligenstadt für die Jahre 2013 und 2014, inklusive der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Bernterode für das Jahr 2010, optional die Jahresabschlussprüfung der Stadt Heilbad Heiligenstadt für die Jahre 2015 und 2016, Vergabenummer L24-0224-14 wird auf das Angebot Nr. 1 des Bieters GGP Treuhandgesellschaft Ost mbH, 09113 Chemnitz erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
TOP 7.5
Beschlussvorlage Nr. 24/188
Vergabe der Prüfungen der Jahresabschlüsse der Eichsfelder Kulturbetriebe für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2026 (L24-0160-24)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Auftrag Jahresabschlussprüfung der Eichsfelder Kulturbetriebe für die Jahre 2024 bis 2026, Vergabenummer L24-0160-14 wird auf das Angebot Nr. 1 des Bieters Friedrichs & Partner mbB, 37077 Göttingen erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
TOP 7.6
Beschlussvorlage Nr. 24/182
Maßnahme Unterstützung Integrationshemmnisse (L24-0222-52)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Auftrag über die Leistung der Maßnahme zur Unterstützung von Personen mit verschiedenen Integrationshemmnissen für das Jahr 2025, optional 2026, Vergabenummer L24-0222-52 wird auf das Angebot Nr. 2 des Bieters PNT Consult & Training GmbH, 64283 Darmstadt erteilt.
Ja: 6 Nein: 0
Landkreis Eichsfeld, 30.01.2025
Die Landrätin
Öffentliche Zustellung gemäß § 15 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBI. S. 24) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBI. S. 131)
Der Landkreis Eichsfeld, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung hat gegen
Herrn Patrick Schmidt
aktuelle Anschrift/zuletzt wohnhaft: 37308 Heilbad Heiligenstadt, Mescheder Straße 1
am Freitag, 6. Dezember 2024 einen Bescheid erlassen
Aktenzeichen: 32.4-FSW/87678/17111990
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird hiermit bekanntgegeben, dass der Bescheid beim Landkreis Eichsfeld, Fahrerlaubnisbehörde, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Göttinger Straße 5 hinterlegt ist.
Herr Patrick Schmidt wird hiermit aufgefordert, den Bescheid selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter in Empfang zu nehmen.
Der Bescheid gilt gemäß § 15 Thüringer Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushangs zwei Wochen verstrichen sind. Durch diese Verfügung werden ab diesem Zeitpunkt Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Heilbad Heiligenstadt, den 03.01.2025
Im Auftrag
Schäfer
stellvertretender Amtsleiter
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Öffentliche Stellenausschreibung
Leitstellendisponenten (m/w/d) im Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines
Leitstellendisponenten (m/w/d)
im Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung in Vollbeschäftigung unbefristet zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst u. a. folgende Schwerpunkte:
- Annahme von Hilfeersuchen, ggf. Weiterleitung an zuständige Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
- Abfrage und Erfassung aller Hilfeersuchen im Einsatzleitsystem
- Lenkung, Koordination, Überwachung u. Dokumentation aller Einsätze (Notfallrettung, Krankentransporte, Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz)
- Unterstützung und Koordination während des Einsatzes, Bearbeitung aller Anfragen von Rettungsmitteln und ggf. Nachalarmierung weitere Mittel
- Alarmierung des Notarztes/Leitenden Notarztes und org. Leiter Rettungsdienst
- Sicherstellung einer ständigen Betriebs- und Einsatzbereitschaft (Dienstbetrieb)
- Sicherstellung ständiger Ansprechbarkeit aller Rettungsdiensteinrichtungen (Rettungswachen)
- Sachgerechter und wirtschaftlicher Einsatz der Rettungsmittel
- Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern, dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den Dienststellen der Polizei, der Feuerwehr, den Gemeinden und den Katastrophenschutzbehörden sowie anderen am Hilfeleistungssystem Beteiligten
- Herstellung und Aufrechterhaltung der Fernmeldeverbindung zu allen Rettungsmitteln
- Überwachung, Koordination und Lenkung aller Funkgespräche im Leitstellenbereich, Funkaufsicht nach BOS-Vorschriften (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)
- Führen eines Nachweises über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft aller im Zuständigkeitsbereich gelegenen Krankenhäuser
- Mitwirkung bei der Aktualisierung von Einsatzdokumenten sowie den Alarm- und Ausrückeordnungen der Kräfte und Mittel des Landkreises
- Vermittlung von Bereitschaftsdiensten, kassenärztlicher Notfalldienst (116 117), Bereitschaftsdienste von Versorgungsunternehmen, Bereitschaftsdienste der Apotheken
- Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung von Arbeits- und Auskunftsdokumenten für den Dienstbetrieb der Leitstelle
- Warnung der Bevölkerung über das Modulare Warnsystem des Bundes und Bedienung kommunaler Einrichtungen zur Übermittlung von Warnungen (§ 9 ThürKatSVO)
- Weiterleitung von Hochwassernachrichten an die Städte und Gemeinden (§ 5 Abs. 4 ThürWAWassVO)
- telefonische Anleitung von Hilfesuchenden zu Wiederbelebung anderen Hilfemaßnahmen
Ihr Profil:
Sie (m/w/d) besitzen
- die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
- wünschenswerterweise eine Weiterbildung zum Leitstellendisponenten nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals vom 11. Juni 2018 und die Qualifikation als Notfallsanitäter mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 NotSanG
- eine engagierte, belastbare und flexibel einsetzbare Persönlichkeit mit Verantwortungsbewusstsein, Verhandlungsgeschick, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit
- gute EDV-kenntnisse in den aktuellen Office-Programmen
Wir bieten:
- die Stelle ist mit der Besoldungsgruppe A9 m. D. bewertet
- 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr und zusätzlich einen Tag Dienstbefreiung
- Vermögenswirksame Leistungen
- stellenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
Falls Sie eine den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online bis zum 09.02.2025 über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
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Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
Zweckverband Abfallwirtschaft Nordthüringen, An der B 4, 99735 Kleinfurra
Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen: Beschlüsse der 74. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 03. Dezember 2024
Beschluss-Nr. LXXIV- 01/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 73. Verbandsversammlung des öffentlichen Teiles.
Beschluss-Nr. LXXIV- 02/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt im Sinne der Vorlage die geprüfte Jahresrechnung 2023
Die geprüfte Jahresrechnung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. Februar 2025 bis einschließlich 28. Februar 2025 in der
Geschäftsstelle des
Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN)
An der B 4
99735 Kleinfurra
aus.
Beschluss-Nr. LXXIV - 03/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt im Sinne der Vorlage die Entlastung des Verbandsvorsitzenden für die Jahresrechnung 2023
Beschluss-Nr. LXXIV - 04/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft (ZAN) bestellt für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters einen Wahlausschuss.
Unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Verbandsrates, Herrn Martin Wacker, werden Herr Reinhard Mascher und Herr Alfons Müller für den Wahlausschuss bestellt. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Der Wahlausschuss überwacht die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
Beschluss-Nr. LXXIV - 05/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Fortschreibung des Finanzplanes nach § 62 ThürKO für das Haushaltsjahr 2024 und Folgejahre.
Beschluss-Nr. LXXIV - 06/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die 18. Änderung der Entgeltordnung des ZAN vom 11.09.2007 gemäß beiliegender Anlage (Kalkulation)
Artikel 1
Die Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 11.09.2007 wird geändert. Der Satz 3 des § 4 Abs. 3 der Entgeltordnung ist wie folgt zu ersetzen: Der Abschlag der Monate Januar bis Dezember 2025 wird mit einem Kostensatz von 173,04 €/t auf der Basis der angelieferten Abfälle des Jahres 2024 berechnet.
Artikel 2
Die 18. Änderung der Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 11.09.2007 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Beschluss-Nr. LXXIV - 07/24
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 73. Verbandsversammlung des nicht öffentlichen Teiles
gez. Jendricke
Verbandsvorsitzender