Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 12
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Öffentliche Stellenausschreibung:
Leitstellendisponenten (m/w/d)
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Öffentliche Stellenausschreibung
Leitstellendisponent (m/w/d)
Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle eines
Leitstellendisponenten (m/w/d)
im Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Vollbeschäftigung unbefristet zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst u.a. folgende Schwerpunkte:
- Annahme von Hilfeersuchen, ggf. Weiterleitung an zuständige Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
- Abfrage und Erfassung aller Hilfeersuchen im Einsatzleitsystem
- Lenkung, Koordination, Überwachung und Dokumentation aller Einsätze (Notfallrettung, Krankentransporte, Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz)
- Unterstützung und Koordination während des Einsatzes, Bearbeitung aller Anfragen von Rettungsmitteln und ggf. Nachalarmierung weiterer Mittel
- Alarmierung des Notarztes/Leitenden Notarztes und Org. Leiter Rettungsdienst
- Sicherstellung einer ständigen Betriebs- und Einsatzbereitschaft (Dienstbetrieb)
- Sicherstellung ständiger Ansprechbarkeit aller Rettungsdiensteinrichtungen (Rettungswachen)
- Sachgerechter und wirtschaftlicher Einsatz der Rettungsmittel
- Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern, dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den Dienststellen der Polizei, der Feuerwehr, den Gemeinden und den Katastrophenschutzbehörden sowie anderen am Hilfeleistungssystem Beteiligten
- Herstellung und Aufrechterhaltung der Fernmeldeverbindung zu allen Rettungsmitteln
- Überwachung, Koordination und Lenkung aller Funkgespräche im Leitstellenbereich, Funkaufsicht nach BOS-Vorschriften (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)
- Führen eines Nachweises über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft aller im Zuständigkeitsbereich gelegenen Krankenhäuser
- Mitwirkung bei der Aktualisierung von Einsatzdokumenten sowie den Alarm- und Ausrückeordnungen der Kräfte und Mittel des Landkreises
- Vermittlung von Bereitschaftsdiensten, kassenärztlicher Notfalldienst (116 117), Bereitschaftsdienste von Versorgungsunternehmen, Bereitschaftsdienste der Apotheken
- Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung von Arbeits- und Auskunftsdokumenten für den Dienstbetrieb der Leitstelle
- Warnung der Bevölkerung über das Modulare Warnsystem des Bundes und Bedienung kommunaler Einrichtungen zur Übermittlung von Warnungen (§ 9 ThürKatSVO)
- Weiterleitung von Hochwassernachrichten an die Städte und Gemeinden (§ 5 Abs. 4 ThürWAWassVO)
- telefonische Anleitung von Hilfesuchenden zu Wiederbelebungs- und anderen Hilfemaßnahmen (3.1 AA Leitstelle i. V. m. Leitlinien des Europäischen Resuscitation Council 2025)
Ihr Profil:
- Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung besitzen
- mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst
- Wünschenswert ist die Teilnahme an der Weiterbildung zum Leitstellendisponenten nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals vom 11. Juni 2018.
- engagierte, belastbare und flexibel einsetzbare Persönlichkeit mit Verantwortungsbewusstsein, Verhandlungsgeschick, Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit
- wünschenswert ist eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit
- gute EDV-kenntnisse in den aktuellen Office-Programmen
Wir bieten:
- tarifgerechte Bezahlung, Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 9a TVöD
- stellenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
- tarifliche Jahressonderzahlung
- vermögenswirksame Leistungen
- betriebliche Altersvorsorge (ZVK Thüringen)
- monatlicher Sachbezug sowie einmalig zum Geburtstag
Falls Sie den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 30.03.2025 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage:
Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Süd der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Arenshausen
Die Beschlüsse zur 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wurden von allen Beteiligten gefasst.
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Süd der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Arenshausen wurde mit den Bescheiden des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 05.03.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), genehmigt.
Der Verfügungstenor der Genehmigungen lautet:
1. Die zwischen der
Gemeinde Marth
(Beschluss-Nr. 6-1/2024 vom 06.08.2024)
und der
Gemeinde Arenshausen
(Beschluss-Nr. 14-2/2024 vom 12.09.2024)
abgeschlossene 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wird nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG genehmigt.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hiermit werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG der Abschluss der Zweckvereinbarung sowie die erforderlichen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, hinweisen.
Heilbad Heiligenstadt, den 05.03.2025
Dr. Frant
Landrätin
1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Süd der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Arenshausen
Aufgrund des § 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210); des § 1 Abs. 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233); der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201) sowie der Beschlüsse
- des Gemeinderates Marth, Beschlussnummer: 6-1/2024 vom 06.08.2024
- des Gemeinderates Arenshausen, Beschlussnummer: 14-2/2024 vom 12.09.2024
wird zwischen
der Gemeinde Marth
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Peter Dreiling
und
der Gemeinde Arenshausen
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Matthias Geyer
folgende 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Süd der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Arenshausen geschlossen:
I. Änderung
§ 6 Absatz 3 (Übergangsbestimmungen) wird wie folgt geändert:
Die Gemeinde Marth verpflichtet sich, die Ersatzbeschaffung des derzeitigen KLF-Th bis spätestens 31.12.2028 durch mindestens ein TSF-W durchzuführen. Um eine Beschaffung bis Ende 2028 zu realisieren wird die Beschaffung in 2026 eingeleitet (Die Beantragung der Landesförderung müsste folglich in 2025 erfolgen). Die Gemeinde Marth stellt es weiterhin als Priorität heraus, Aufstellung, Ausbildungsstand und Ausrüstung der Feuerwehr Marth entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Insbesondere die Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern und Führungskräften sowie die Aus- und Fortbildung auf Gemeindeebene werden mit besonderem Augenmerk fokussiert.
II. Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam.
Marth, den 20.02.2025
Gemeinde Marth
Dreiling (Siegel)
Bürgermeister
Arenshausen, den 20.02.2025
Gemeinde Arenshausen
Geyer (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Nordost der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Schachtebich
Die Beschlüsse zur 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wurden von allen Beteiligten gefasst.
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Nordost der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Schachtebich wurde mit den Bescheiden des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 05.03.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), genehmigt.
Der Verfügungstenor der Genehmigungen lautet:
1. Die zwischen der
Gemeinde Marth
(Beschluss-Nr. 6-1/2024 vom 06.08.2024)
und der
Gemeinde Schachtebich
(Beschluss-Nr. 14-2/2024 vom 18.11.2024)
abgeschlossene 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wird nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG genehmigt.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hiermit werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG der Abschluss der Zweckvereinbarung sowie die erforderlichen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, hinweisen.
Heilbad Heiligenstadt, den 05.03.2025
Dr. Frant
Landrätin
1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Nordost der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Schachtebich
Aufgrund des § 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210); des § 1 Abs. 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233); der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201) sowie der Beschlüsse
- des Gemeinderates Marth, Beschlussnummer: 6-1/2024 vom 06.08.2024
- des Gemeinderates Schachtebich, Beschlussnummer: 14-2/2024 vom 18.11.2024
wird zwischen
der Gemeinde Marth
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Peter Dreiling
und
der Gemeinde Schachtebich
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Christian Glorius
folgende 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Ausrückebereich Nordost der Gemeinde Marth durch die Feuerwehr Schachtebich geschlossen:
I. Änderung
§ 6 Absatz 2 (Übergangsbestimmungen) wird wie folgt geändert:
Die Gemeinde Marth verpflichtet sich, die Ersatzbeschaffung des derzeitigen KLF-Th bis spätestens 31.12.2028 durch mindestens ein TSF-W durchzuführen. Um eine Beschaffung bis Ende 2028 zu realisieren wird die Beschaffung in 2026 eingeleitet (Die Beantragung der Landesförderung müsste folglich in 2025 erfolgen). Die Gemeinde Marth stellt es weiterhin als Priorität heraus, Aufstellung, Ausbildungsstand und Ausrüstung der Feuerwehr Marth entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Insbesondere die Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern und Führungskräften sowie die Aus- und Fortbildung auf Gemeindeebene werden mit besonderem Augenmerk fokussiert.
II. Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie
wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam.
Marth, den 20.02.2025
Gemeinde Marth
Dreiling (Siegel)
Bürgermeister
Schachtebich, den 27.02.2025
Gemeinde Schachtebich
Glorius (Siegel)
Bürgermeister
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
- keine