Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 67

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

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Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ und den Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach zur Betreibung eines gemeinsamen Bauhofes

Die Beschlüsse zum Abschluss der Zweckvereinbarung zur Betreibung eines gemeinsamen Bauhofes wurden von allen Beteiligten gefasst.

Die Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ und den Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach zur Betreibung eines gemeinsamen Bauhofes wurde mit den Bescheiden des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 12.12.2024 als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), genehmigt.

Der Verfügungstenor der Genehmigungen lautet:

1. Die zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ (Beschluss Nr. 05-01/2024 vom 15.10.2024)

und den Gemeinden

Bodenrode-Westhausen (Beschluss Nr. 21-04/2024 vom 10.12.2024),

Reinholterode (Beschluss Nr. 17-03/2024 vom 30.10.2024) und

Steinbach (Beschluss Nr. 25-04/2024 vom 16.10.2024)

abgeschlossene Zweckvereinbarung zur Betreibung eines gemeinsamen Bauhofes wird nach § 11 Abs. 2 ThürKGG genehmigt.

2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Hiermit werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die abgeschlossene Zweckvereinbarung sowie die erforderlichen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, hinweisen.

Heilbad Heiligenstadt, 13.12.2024

Dr. Frant
Landrätin

Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ und den Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach zur Betreibung eines gemeinsamen Bauhofes

Aufgrund des § 47 Abs. 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommu-nalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288), und der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201),

sowie der Beschlüsse

1.) des Gemeinderats Bodenrode-Westhausen vom 10.12.2024

2.) des Gemeinderats Reinholterode vom 30.10.2024

3.) des Gemeinderats Steinbach vom 16.10.2024

4.) der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ vom 15.10.2024

schließen die Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach, jeweils vertreten durch den Bürgermeister

und die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende

nachfolgende Zweckvereinbarung:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung, Aufgabenübertragung

1. Die Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach übertragen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Auf-gaben und die Befugnisse, einen Bauhof zu betreiben und zu unterhalten.

2. Die Aufgabenbereiche in denen dieser Bauhof tätig wird, sind folgende:

  • Straßenunterhaltung, -instandsetzung (Gemeindestraßen)
  • Gehwegunterhaltung, -instandsetzung
  • Straßen/Gehwegreinigung (soweit nicht Anlieger verpflichtet sind)
  • Winterdienst, Streugutbehälter
  • Straßenbeleuchtungsanlage
  • Rad- und Wanderwege
  • Feldwege, Waldwege (soweit Kommunalwald)
  • Friedhof mit Friedhofshalle ohne Reinigung
  • Katastrophenschutz, Zivilschutz
  • Feuerwehrgebäude, Löschteiche, Wasserentnahmestellen ohne Reinigung
  • Bushaltestellen, Buswartehallen
  • Heimatmuseum, Heimatstube
  • Bildstöcke, Feldkreuze, Klüschen (soweit politische Gemeinde)
  • Kindergartengebäude (soweit kommunale Trägerschaft) ohne Reinigung
  • Sportstätten, Sportgebäude ohne Reinigung
  • Dorfgemeinschaftshäuser ohne Reinigung
  • weitere kommunale Gebäude ohne Reinigung
  • sonstige öffentl. Einrichtungen

(Bänke, Brunnen, Treppen, Plakattafeln, Entsorgungscontainer-Plätze)

  • Kommunalwald
  • Sonstige Bäume auf öffentlichen Flächen
  • Teiche
  • Gewässer, Gräben
  • Brücken, Durchlässe
  • Rohrdurchlässe
  • Hausmeisterdienste
  • Bauhof-Objekte
  • Kommunaltechnik

Folgende Aufgabenbereiche verbleiben in den jeweiligen Gemeinden:

  • Park- und Grünanlagen
  • öffentliche Spielplätze
  • Außenanlagen Kindergarten (soweit kommunale Trägerschaft)
  • Allgemeine Gemeindedienste (Botenpost, Amtsblatt ...)
  • Reinigung Gemeindeobjekte
  • Abfallbeseitigung
  • Papierkörbe

Für diese Aufgaben können die Gemeinden eigenes Personal einstellen und Technik an-schaffen.

3. In den unter Nr. 2 genannten Aufgabenbereichen sind überwiegend Kontrollaufgaben, Pflegearbeiten, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Für die Aufgabenzuweisung ist der Betriebsleiter zuständig und Näheres regelt die Dienstanweisung vom 01. November 2023.

Durch den Betriebsleiter ist in Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern jährlich ein Kontroll-, Pflege- und Instandhaltungsplan aufzustellen. Dieser muss dem finanziellen Rahmen und den verfügbaren Arbeitszeitstunden entsprechen.

Darüber hinaus können auch kurzfristige Arbeitseinsätze durch die Bürgermeister beim Be-triebsleiter angefordert werden und dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Reihenfolge der Arbeitsaufträge. Zusätzliche kleinere Investitionsmaßnahmen sind zweit-rangig zu berücksichtigen.

4. Die Bürgermeister haben für diese Planung bis zum 30. November des laufenden Jahres für das Folgejahr die zusätzlichen Maßnahmen und Veränderungsvorschläge zum Arbeitsplan schriftlich beim Betriebsleiter einzureichen.

Der Betriebsleiter ist für die zu erbringende Leistung dem jeweiligen Bürgermeister rechenschaftspflichtig.

§ 2 – Personalausstattung und Finanzierung

1. Die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ stellt die für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 Satz 1 erforderlichen Dienstkräfte ein und übernimmt deren Personalführung. Hierzu wurden auf der Grundlage der Zweckvereinbarung vom 29.11.2004 die am Stichtag 31.12.2004 stellenplanmäßig beschäftigten Gemeindearbeiter in den Bauhof übernommen.

  • Bodenrode-Westhausen 2,0 VbE
  • Reinholterode 1,0 VbE
  • Steinbach 1,0 VbE

Die bis zur Übernahme in die VG „Leinetal“ zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der jeweiligen Gemeinde wurden gem. § 19 BAT-O angerechnet. Die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ hat, basierend auf der Zweckvereinbarung vom 29. November 2004, ab 01. Januar 2005 auf der Grundlage des BAT-Ost neue Arbeitsverträge abgeschlossen.

Die Anstellung weiterer Mitarbeiter wie Bundesfreiwillige und die Neueinstellung für ausgeschiedene Stammarbeitskräfte obliegt der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“.

Die Verwaltungsangelegenheiten und die Personalführung wird von den Verwaltungsangestellten der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ erbracht.

2. Die in der Zweckvereinbarung benannten Gemeinden erstatten der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ die Kosten des Bauhofes.

Im Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ ist eine eigenständige Haushalts-stelle – Bauhof – eingerichtet.

Die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ ermittelt jährlich einen Stundenverrechnungssatz für die Arbeitsleistung des Bauhofes, bestehend aus Personalkosten und Gemeinkosten.

Entsprechend den durchgeführten Arbeiten erfolgt monatlich auf Basis des Stundenverrechnungssatzes an die jeweilige Gemeinde eine Rechnungslegung.

3. Für die Bemessung der Personalkosten wird der Mitarbeiterstamm (inkl. Bundesfrei-willige und Hilfskräfte) dieses Bauhofs zum 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt.

Die Mitarbeiter werden nach den Eingruppierungsvorschriften des öffentlichen Dienstes entlohnt.

Die tariflichen Personalkostenveränderungen sind zu berücksichtigen. Bei hohem Arbeits-aufwand können befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden. Bei Einstellungen sind mögliche Zuschüsse und Förderungen zu nutzen.

4. Im Falle einer Kündigung der in Nr. 3 besetzbaren Vollbeschäftigteneinheiten kommen die Gemeinden für die Abfindungszahlung gemeinsam auf.

5. Die Personalkosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • Brutto-Lohnkosten
  • Arbeitgeber-Anteile

für Gemeindearbeiter, Bundesfreiwillige und Hilfskräfte.

Die Gemeinkosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • Sachausgaben Personal
  • Verbrauchskosten Kommunaltechnik
  • Fixkosten Kommunaltechnik
  • Reparaturkosten Kommunaltechnik
  • Kauf Werkzeuge, Kleingeräte
  • Kauf Kleinmaterial
  • Abschreibungskosten Kommunaltechnik
  • kalkulatorische Zinsen Kommunaltechnik
  • Miete/Betriebskosten Bauhof

6. Die Planung des Bauhof-Haushaltes erfolgt mit den Bürgermeistern in Verantwortung der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“.

Zu Beginn des Folgejahres werden Überschüsse oder Fehlbeträge mit der Jahresabrechnung – Bauhof ermittelt. Überschüsse werden der Bauhof-Rücklage zugeführt und dienen der Neuanschaffung von Kommunaltechnik. Fehlbeträge müssen durch die Gemeinden, anteilig auf die Einwohnerzahl berechnet (Stand 31.12. der vom Thüringer Landesamt für Statistik nach der jeweiligen letzten Veröffentlichung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl), an die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ ausgeglichen werden.

§ 3 – Kommunaltechnik, Finanzierung

1. Die Gemeinden haben dem Bauhof die vom Gemeindearbeiter genutzte Kommunaltechnik gemäß Inventurliste vom 31.12.2004 kostenlos übertragen.

2. Die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ - Bauhof kommt nunmehr für alle Technik-kosten auf und verrechnet diese in die Stundenverrechnungssätze des Bauhofes.

Zum Zwecke der Neuanschaffung werden die jährlichen Abschreibewerte mit in die Stundenverrechnungssätze einkalkuliert.

Ist die Bauhof-Rücklage für Neuanschaffungen nicht ausreichend, muss der Differenzbetrag durch die Gemeinden, anteilig auf die Einwohnerzahl berechnet (Stand 31.12. der vom Thüringer Landesamt für Statistik nach der jeweiligen letzten Veröffentlichung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl), an die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ ausgeglichen werden.

3. Bei einer Auflösung des Bauhofes erhält jede Gemeinde die eingebrachte Kommunal-technik (soweit noch nicht ausgesondert) zurück. Über die gemeinschaftlich angeschaffte Technik erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung.

§ 4 – Mitwirkung der Gemeinden

Die o. g. Mitgliedsgemeinden verpflichten sich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ bei der Durchführung der Bauhofaufgaben zu unterstützen.

Es wird eine Arbeitsgruppe Bauhof bestehend aus der VG-Vorsitzenden, den Bürgermeistern von den an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden und dem Betriebsleiter gebildet.

§ 5 – Laufzeit, Kündigung

1. Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Jede Mitgliedsgemeinde ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, schriftlich zu kündigen. Hierfür ist ein Beschluss des Gemeinderates der kündigenden Gemeinde Voraussetzung.

3. Bis zum Ende der Mitgliedschaft in der Zweckvereinbarung hat die ausscheidende Gemeinde die Kosten weiter zu tragen. Die Gemeinde hat sich dann an den gesamten Auf-lösungskosten, anteilig berechnet auf die Einwohnerzahl (Stand 31.12. der vom Thüringer Landesamt für Statistik nach der jeweiligen letzten Veröffentlichung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl), zu beteiligen.

4. Im Kündigungsfall der Zweckvereinbarung werden die Bauhofmitarbeiter, die von der jeweiligen Gemeinde eingebracht wurden, der Gemeinde wieder zurückgegeben. Für die weiteren arbeitsrechtlichen Belange ist die Gemeinde zuständig.

Sind die von der ausscheidenden Gemeinde eingebrachten Gemeindearbeiter bereits ausge-schieden, so hat die ausscheidende Gemeinde aus dem Personalbestand entsprechend der Gemeinde-Einwohnerzahl anteilig Personal zu übernehmen oder die Kosten der Mitarbeiter-Kündigung einschließlich Abfindung zu tragen.

§ 6 – Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung

1. Bei Aufhebung der Zweckvereinbarung (gleichlautende Beschlüsse der Vertragsgemeinden) hat eine vermögensrechtliche und arbeitsrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden.

Diese erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner durch Beschlussfassung der Gemeinderäte und bedarf der Schriftform.

2. Die Gemeinden Bodenrode-Westhausen, Reinholterode und Steinbach verpflichten sich, bei Auflösung des Bauhofes die gesamten Kosten, anteilig berechnet auf die Einwohnerzahl (Stand 31.12. der vom Thüringer Landesamt für Statistik nach der jeweiligen letzten Veröffentlichung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl), zu tragen.

3. Die eingebrachte Kommunaltechnik erhalten die Gemeinden zurück. Die weitere Technik und der Fuhrpark werden zum Verkauf angeboten oder können zum Zeitwert von den Gemeinden übernommen werden.

Die erzielten Einnahmen werden den Auflösungskosten entgegengesetzt.

4. Im Falle des Ausscheidens einer an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinde löst sich der Bauhof, unter Beachtung von § 6 Nr. 1 bis Nr. 3, auf.

§ 7 – Beitritt weiterer Gemeinden zur Zweckvereinbarung

1. Durch Beschlüsse der Gemeinderäte der aufzunehmenden Gemeinde und der an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden sowie der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ können weitere Gemeinden dieser Zweckvereinbarung beitreten.

Gegenstand der Beschlüsse ist die entsprechend erweiterte Zweckvereinbarung.

2. Für die Übernahme der Gemeindearbeiter gilt § 2 sinngemäß.

3. Für die Übertragung der Kommunaltechnik auf den Bauhof gilt § 3 sinngemäß.

§ 8 – Schriftform und salvatorische Klausel

1. Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig aufgenommene Be-stimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartei-en gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

§ 9 - Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 29. November 2004 außer Kraft.

37308 Bodenrode, den 11. Dezember 2024

Weidemann
Bürgermeister
der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Senft
Bürgermeister
der Gemeinde Reinholterode

Rittmeier
Bürgermeister
der Gemeinde Steinbach

Müller
Gemeinschaftsvorsitzende
der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“

Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes

Der Obereichsfeldische Wasserleitungsverband hat entsprechend § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), die nachfolgend abgedruckte Änderungssatzung angezeigt.

Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes wird hiermit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG amtlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verbandsmitglieder sollen entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Veröffentlichung hinweisen.

Heilbad Heiligenstadt, 13.12.2024

Dr. Frant
Landrätin

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes

Aufgrund der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201), hat die Verbandsversammlung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes am 12.12.2024 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

Die §§ 2 und 4 der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes werden wie folgt neu gefasst:

§ 2
Verbandsmitglieder

Gemeinde Büttstedt
Gemeinde Effelder
Gemeinde Großbartloff
Gemeinde Küllstedt
Gemeinde Südeichsfeld
Gemeinde Wachstedt
Stadt Dingelstädt
Stadt Mühlhausen

§ 4
Räumlicher Wirkungskreis

Der Räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinden:

Gemeinde Büttstedt
Gemeinde Effelder
Gemeinde Großbartloff
Gemeinde Küllstedt
Gemeinde Südeichsfeld
Gemeinde Wachstedt
Stadt Dingelstädt - OT Struth
Stadt Mühlhausen – OT-Eigenrieden

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt

Großbartloff, 13.12.2024

König
Verbandsvorsitzender

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

Wasserleitungsverband „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf, Hauptstraße 3, 37351 Dingelstädt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserleitungsverbandes„Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf für das Jahr 2025

I. Haushaltssatzung des Wasserleitungsverbandes „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf für das Wirtschaftsjahr 2025

Auf der Grundlage der §§ 20, 23 und 36 Abs.1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) in Verbindung mit § 53 ff der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und den §§ 13 ff der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06. September 2014 (GVBl. Nr. 19, S. 642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. S. 565) beschließt die Verbandsversammlung des Wasserleitungsverbandes „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt;

er schließt

1. im Erfolgsplan

die Erträge 1.623.500,00 €
die Aufwendungen 1.623.500,00 €

und

2. im Vermögensplan

die Einnahmen 792.174,00 €

die Ausgaben 792.174,00 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 350.000 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird auf 200.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 270.000 € festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Helmsdorf, 10.12.2024

Hartung
Verbandsvorsitzender

II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1. Mit Beschluss vom 27.11.2024, Beschluss Nr. 10-2024, hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2025 sowie mit Beschluss Nr. 11-2024 den Finanzplan beschlossen.

2. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 09.12.2024

den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung in Höhe von 350.000 €,

den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan

gemäß § 3 der Haushaltssatzung in Höhe von 200.000 €,

den Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 270.000 €

gewürdigt.

Die Haushaltssatzung enthält in § 2 und § 3 genehmigungspflichtige Festsetzungen.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung in Höhe von 350.000 € wird genehmigt.

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan gemäß

§ 3 der Haushaltssatzung in Höhe von 200.000 € wird genehmigt.

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag des Kassenkredites von 270.000,00 € bedarf nur dann der Genehmigung, wenn er ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt. Dies ist in der vorliegenden Haushaltssatzung nicht der Fall. Der festgesetzte Höchstbetrag des Kassenkredites ist somit gemäß § 36 Abs. 1 ThürKGG

i. V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO genehmigungsfrei.

III. Auslegungshinweise

Der Wirtschaftsplan liegt gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung zwei Wochen lang in der Zeit vom 17.12.2024 bis 10.01.2025 in 37351 Dingelstädt OT Helmsdorf, An der Hauptstraße 3, in unserem Büro, zu den Geschäftszeiten öffentlich aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung des Wirtschaftsjahres 2025 wird der Wirtschaftsplan weiter zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Der Wirtschaftsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss dieses Wirtschaftsjahres während der allgemeinen Sprechzeiten (Mo.-Do. 08.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr) am Sitz unseres Verbandes in 37351 Dingelstädt OT Helmsdorf,

An der Hauptstraße 3, eingesehen werden.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Wasserleitungsverband „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Helmsdorf, 10.12.2024

Hartung
Verbandsvorsitzender

Jahresrechnung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Wasserleitungsverbandes „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf gemäß § 25 Abs. 4 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung

1. Die Verbandsversammlung hat mit Beschluss Nr. 7-2024 vom 27.11.2024 den Lagebericht und den Jahresabschluss 2023 wie folgt festgestellt und bestätigt:

Die Bilanz zum 31. Dezember 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von 7.086.056,81 €.

Der Jahresabschluss wird mit einem Jahresgewinn in Höhe von 68.761,68 € festgestellt.

Behandlung des Jahresgewinnes:

Der festgestellte Jahresgewinn in Höhe von 68.761,68 € wird in die Rücklage

(Allgemeine Rücklage) eingestellt.

2. Entsprechend des abschließenden Prüfungsergebnisses wurden keine Beanstandungen festgestellt. Von der zur Abschlussprüfung bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der HLB Dienst & Martini GmbH, Zweigniederlassung Erfurt, wurde folgender uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss erteilt:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der hier wiedergegeben wird:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Wasserleitungsverbandes "Ost-Obereichsfeld", Helmsdorf

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresschluss des Wasserleitungsverbandes "Ost-Obereichsfeld“, Helmsdorf, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Wasserleitungsverbandes "Ost-Obereichsfeld", Helmsdorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbandes zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 und

• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 S. 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts  

geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 85 Abs. 2 ThürK0 unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Zweckverbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu

bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen  gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem   Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDVI) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen und Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und des Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen und Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen

Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser Systeme des Zweckverbandes abzugeben.

• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unsere Prüfungsurteile zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

• beurteilen wir die Darstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den   tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt.

• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbandes.

• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Erfurt, den 04. November 2024

HLB Dienst & Martini GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Heinz-Peter Mertens
Wirtschaftsprüfer

Corinne Koblitschek
Wirtschaftsprüferin

3. Der Jahresabschluss 2023 und der Lagebericht liegen zur Einsichtnahme vom 17.12.2024 bis 10.01.2025 während der allgemeinen Sprechzeiten (Mo.-Do. 08.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr) am Sitz des Verbandes in 37351 Dingelstädt OT Helmsdorf, An der Hauptstraße 3, aus.

Helmsdorf, 10.12.2024

gez.

Hartung
Verbandsvorsitzender

Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“, Breitenworbiser 1, 37355 Niederorschel

2. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ in der Fassung vom 15.12.2009

gemäß Beschluss Nr.12- 2024 der Verbandsversammlung des WAZ ‚EK’ vom 26.11.2024

Aufgrund der §§ 2, 7, 7b, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) sowie der §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ die 2. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2009.

Art. 1

Folgende Änderung ist in der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vorzunehmen:

§ 7 Beitragssätze

Der Beitragssatz beträgt für

  1. das Kanalnetz inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich): 2,99 €
  2. die Kläranlage, Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich): 0,87 €

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche.

Art. 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2009 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Ausgefertigt:

Niederorschel, den 12.12.2024

Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ (WAZ ‚EK’)

gemäß Beschluss Nr. 14 – 2024 der Verbandsversammlung des WAZ ‚EK’ vom 26.11.2024

Gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) i. V. m den §§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, GVBl. S. 270, GVBl. S. 277) beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ in der Sitzung am 26.11.2024 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung.

Art. 1

Der § 3 (Begriffsbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

Poolwasser ist gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz als Abwasser zu betrachten, da es sich um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt. Dieses ist daher generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zu entsorgen oder durch den zuständigen Abwasserentsorger kostenpflichtig abzupumpen.

Die Poolbefüllung über einen Gartenzähler ist unzulässig.

Art. 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.

Ausfertigung:

Niederorschel, den 12.12.2024

Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Zweckverband Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband, Spitzmühle 1, 37359 Großbartloff

Bekanntmachung Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Zweckverbandes „Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband“ Spitzmühle 1, 37359 Großbartloff

I. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023

1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023
der mit einer Bilanz in Höhe von 5.124.662,99 € und
einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 15.137,14 €
abschließt, wird festgestellt und mit Beschluss 01/2024 genehmigt.

2. Gemäß § 8 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung
wird der Jahresfehlbetrag
in Höhe von 15.137,14 €
mit dem Gewinnvortrag verrechnet

3. Der Werkleitung wird mit Beschluss 02/2024 für das Jahr 2023 Entlastung erteilt.

II. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An den Obereichsfeldischen Wasserleitungsverband

Prüfungsurteile

Wir habe den Jahresabschluss des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbands – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.12.2023 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierung – und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW-Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wie sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichen und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für interne Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigung) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus

sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellen. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund doloser Handlungen oder Irrtümer ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen westlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnen Erkenntnissen in Einklang stehen, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet,

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW-Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufgedeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lagebericht getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Die Website des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) enthält unter

https: //www.idw.de/idw/verlautbarungen/bestaetigungsvermerk/hgb-ja-non-pie

eine weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Diese Beschreibung ist Bestandteil unseres Bestätigungsvermerks.

Bad Hersfeld, den 23. Juli 2024

B & H Deutsche Revisionsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

III. Auslegungshinweis

Der Jahresabschluss 2023 und der Lagebericht liegen in der Zeit vom 17.12.2024 bis 30.01.2025 im Sitz des Zweckverbandes Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband Spitzmühle1, 37359 Großbartloff zu den Geschäftszeiten aus.

Großbartloff, 13.12.2024

gez. König

Verbandsvorsitzender

Trinkwasserzweckverband Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband, Spitzmühle 1, 37359 Großbartloff

Haushaltssatzung des Trinkwasserzweckverbandes „Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband“ für das Wirtschaftsjahr 2025

Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBI. S.194, S.201) i. V. m. § 55 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S.277, 288) und des § 13 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.09.2014 (GVBI. S. 642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.09.2020 (GVBI. S. 565) erlässt der Trinkwasserzweckverband „Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband“ folgende Haushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt,

er schließt ab

1. im Erfolgsplan

in den Erträgen und Aufwendungen mit 1.445.400,00 €

2. im Vermögensplan

in den Einnahmen und Ausgaben mit 597.500,00 €

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigung im Vermögensplan werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

ausgefertigt
Großbartloff, 13.12.2024

König
Verbandsvorsitzender

Veröffentlichungsvermerk Haushaltsatzung des Trinkwasserzweckverbandes „Obereichsfeldischer Wasserleitungsverbandes“ für das Wirtschaftsjahr 2024

1. Mit Beschluss Nr. 4/2023 vom 12.12.2024 hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung 2025 beschlossen.

2. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 13.12.2024 die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan gewürdigt. Die Satzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

3. Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 17.12.2024 bis 30.01.2025 in den Räumen des Zweckverbandes 37359 Großbartloff, Spitzmühle 1 zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

ausgefertigt

Großbartloff, 13.12.2024

König
Verbandsvorsitzender

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