Schülerbeförderung

Rechtsgrundlage für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten bildet § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatl. Schulen (ThürSchFG). Die Aufwendungen für die Beförderung auf dem Schulweg trägt, sofern diese notwendig sind und keine Leistungen bezogen werden, die entsprechende Fahrtkosten bereits umfassen ( z. B. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz), der Landkreis Eichsfeld für die in seinem Gebiet wohnenden Schüler.

Dies gilt für Schüler

  • allgemeinbildender Schulen mit Ausnahme des Kollegs,
  • des beruflichen Gymnasiums,
  • des Berufsvorbereitungsjahres,
  • der Fachoberschule und
  • derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.

Die Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Des weiteren darf der Schulweg (einfacher Fußweg) 2 Kilometer (bis Klassenstufe 4) beziehungsweise 3 Kilometer (ab Klassenstufe 5) nicht unterschreiten.

Die Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels. Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht vertretbar, kann die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug als notwendig anerkannt werden.

Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt auf Antrag und nur gegen Vorlage der Fahrbelege. Ohne Fahrbelege kann eine Erstattung der Fahrtkosten nicht erfolgen. Der Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler zu stellen. Nach der Bestätigung des Antrages durch die besuchte Schule ist der Antrag mit den Fahrbelegen
einzureichen. Die Fahrbelege sind auf einem zusätzlichen Blatt (DIN A4) in der zeitlichen Reihenfolge so einzureichen, dass Name, Beförderungstag, Fahrpreis und Fahrstrecke eindeutig ersichtlich sind. Der Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten ist spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr (Ausschlussfrist) beim Landkreis Eichsfeld geltend zu machen. Nach diesem Termin eingehende Anträge auf Erstattung der Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt. Die Erstattung erfolgt rückwirkend nach dem günstigsten Tarif öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist daher wichtig, dass man vor Beginn der notwendigen Beförderung individuell prüft, welche Fahrscheinformen gewählt werden müssen, damit man mit dem geringsten Kostenaufwand zwischen der Wohnung und der Schule / dem Praktikumsbetrieb fährt. Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das im Antrag angegebene Konto.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch bis spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr geltend zu machen ist.

Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg in elektronischer Form zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die ausgefüllte Bestätigung der Schule als Anlage eingescannt und an das Verfahren angehängt werden muss.

 Hier gelangen Sie zum elektronischen Antragsverfahren

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