Makler, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler

Makler

Wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Bauvorhaben
  1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
  2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will,

bedarf der Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Finanzanlagenvermittler

Die Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung ist erforderlich für die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes von:

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Immobiliardarlehensvermittler

Die Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung ist erforderlich für den Abschluss, die Vermittlung oder die Beratung Dritter zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Rechts- und Ordnungsamt
Gewerbeamt
Leinegasse 11
37308 Heilbad Heiligenstadt

Tel.: 03606 650-3227
E-Mail: gewerbeamt@kreis-eic.de