FAQ - Fragen und Antworten
SGB II /ALG II Grundsicherung für Arbeitsuchende
Was ist das Arbeitslosengeld II?
Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die vorherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Ebenso haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Was ist Bildung und Teilhabe?
Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zusätzliche Unterstützung. Damit soll ermöglicht werden, dass Kinder und Jugendliche in der Schule und in der Freizeit mitmachen und teilnehmen können. Es wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen z. B. an Ausflügen und Klassenfahrten, an Musik- oder Sportangeboten und Ferienfreizeiten und am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung. ebenso wird die Übernahme der Schülerbeförderungskosten oder für Lernförderung durch das Bildungspaket unterstützt.
Wann bin ich nicht erwerbsfähig?
Nicht erwerbsfähig ist jemand, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung und auf absehbare Zeit (6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann.
Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) und Kräften bestritten werden kann. Um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw. zu verringern, besteht die Verpflichtung, zumutbare Arbeit anzunehmen.
Was ist Sozialgeld?
Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind (auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres), jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
- der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
- der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
- die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
- der nicht dauernd getrenntlebende eingetragene Lebenspartner
- die dem Haushalt angehörenden, unter 25maßnahmejährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners oder dessen Eltern, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichergestellt ist.
- die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25jährigen, unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen.
Was ist eine Wohngemeinschaft?
Wohngemeinschaft (kurz WG) bezeichnet eine Wohnform, in der sich mehrere unabhängige Mietpersonen eine Wohnung teilen. Jede Mietperson hat sein / ihr eigenes möbliertes Zimmer. Allgemeine Räume wie Badezimmer, Küche und ggf. Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt.
In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Spielt die Staatsangehörigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II eine Rolle?
Arbeitslosengeld II können grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten. Bei Ausländern ist zusätzlich der Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen: nur wer ein längerfristiges oder dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik hat, kann Leistungen erhalten. Ausgenommen von den Leistungen sind Ausländer, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts und Ausländer, die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen.
Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind, können generell keine Leistungen erhalten.
Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Arbeitslosengeld II wird weitergezahlt.
Arbeitslosengeld II wird nicht gezahlt, wenn Sie wegen einer Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Anders gesagt, sind Sie voraussichtlich für einen kürzeren Zeitraum (weniger als sechs Monate) in einem Krankenhaus untergebracht, so wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Für die Verweildauer wird eine Prognose gestellt.
Arbeitslosengeld wird auch nicht gezahlt, wenn Sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Auf die Dauer der Unterbringung kommt es hier nicht an. Zu einer stationären Einrichtung zählen beispielsweise:
- Altenpflegeheime
- Altenpensions- und Kurheime
- therapeutische Wohngemeinschaften
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Blindenheime
- Erholungsheime
Hierbei gibt es aber eine Ausnahme:
Wenn Sie stationär untergebracht sind, aber dennoch mindestens 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wird das Arbeitslosengeld II weitergezahlt.
Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesandt. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung hingewiesen. Dort erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt wieder ab.
Für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Eichsfeld haben, ist der Antrag beim Grundsicherungsamt Jobcenter des Landkreises Eichsfeld einzureichen. Sollten Sie Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite.
Ab wann erhalte ich die Leistungen?
Die Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag gewährt. Die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung erbracht, nicht für Zeiten davor. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück. Einmalige Beihilfen und Darlehen für unabweisbaren Bedarf sind gesondert zu beantragen.
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Sie erhalten die Leistungen auf Ihr Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten gezahlt werden. Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang ausgezahlt. Dies gilt es z. B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
Solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. In der Regel sollen die Leistungen für 12 Monate bewilligt werden.
Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
18. Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Für ein persönliches Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist nach Zugang des Bescheides. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und sollte begründet werden. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.
Was sind Mitwirkungspflichten?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragt haben oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen.
Was sind Mitteilungspflichten?
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z. B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).
(Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.)
Kann ich in den Urlaub fahren?
Grundsätzlich ist durch Sie sicherzustellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit beträgt im Regelfall bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr. Die Ortsabwesenheit ist zu beantragen.
Vor Beginn der Abwesenheit muss Ihr Fallmanager zustimmen. Wenn Sie sich ohne Zustimmung ihres Fallmanagers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen bzw. die eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II ausüben, wird Ortsabwesenheit mindestens für die vertraglich bzw. gesetzlich zustehende Urlaubsdauer gewährt.
Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch ist er?
Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, sondern nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des (unter 25jährigen) Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 205 Euro monatlich. Eigenes Einkommen des Kindes wird auf den Anspruch auf Kinderzuschlag angerechnet.
Für die Gewährung des Kinderzuschlages ist Ihre Familienkasse zuständig.
Grundsätzlich ist der Kinderzuschlag vorrangig vor der Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB II.
Wer Kinderzuschlag erhält, hat in der Regel auch zusätzlich einen Wohngeldanspruch.
Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich dann sozialversichert?
Wenn Sie nicht familienversichert werden können, sind Sie in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausnahmen könnten sich aus einer Selbstständigkeit oder im Beamtenverhältnis ergeben. Leben mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld II in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wird ein Pflichtversicherter bestimmt (in einer eheähnlichen Gemeinschaft können auch beide Partner pflichtversichert sein). Die übrigen Mitglieder werden dann im Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt. Für nähere Auskünfte, auch zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Rentenversicherungsbeiträge werden seit 01.01.2011 im Rahmen von Arbeitslosengeld II nicht mehr gezahlt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch dem Rententräger als Anrechnungszeiten gemeldet.
Mein Lebensgefährte ist berufstätig. Aufgrund der Anrechnung seines Einkommens bekomme ich kein Arbeitslosengeld II. Wie kann ich meinen Krankenversicherungsschutz sicherstellen?
Eine Familienversicherung wie bei Ehepaaren ist zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht möglich. Sie müssen daher selbst eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abschließen. Werden Sie durch die Beitragszahlungen hilfebedürftig, so erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zu Ihren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wie hoch ist der „Regelbedarf“ beim Arbeitslosengeld II?
Die Pauschalen betragen
- für Alleinerziehende oder Alleinstehende ab dem 01.01.2022 449,00 Euro
- für (Ehe)Partner ab dem 01.01.2022 je 404,00 Euro
Ein Beispiel: Beziehen beide (Ehe-)Partner Arbeitslosengeld II, beträgt der Regelbedarf zusammen 808,00 Euro (zuzüglich angemessener Wohnungs- und Heizungskosten).
Wer gilt als alleinstehend?
Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer Wohngemeinschaft, gelten Sie als alleinstehend.
Wer gilt als alleinerziehend?
Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Wie hoch ist der Regelbedarf für Kinder?
- Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Tag vor dem 6. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 285,00 Euro Sozialgeld (ab 01.01.2022).
- Ab dem 6. Geburtstag bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag erhalten Sie je Kind 311,00 Euro Sozialgeld (ab 01.01.2022)
- Ab dem 14. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 376,00 Euro Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II (je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht); (ab 01.01.2022)
- Ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ein Tag vor dem 25. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 360,00 Euro Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht); (ab 01.01.2022)
Meine Tochter ist 16 und macht eine Ausbildung. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II?
Kinder unter 25 Jahren gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Falls sie sich in einer Ausbildung befinden und einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, kann ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Frage kommen. Klären Sie den Anspruch im Einzelfall mit Ihrem Sachbearbeiter.
Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?
Es können Sachleistungen gewährt werden, hiervon wird jedoch nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht. Lebensmittelgutscheine werden im Einzelfall ausgestellt (siehe unter „Fördern und Fordern“).
Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?
Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.
Werden meine Heizkosten bezahlt?
Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, sofern angemessen. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur (angemessenen) Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen (Bundesweiter Heizspiegel).
Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?
Die Umzugskosten können in bestimmten Fällen durch das Jobcenter übernommen werden. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie in jedem Fall vor dem Umzug mit Ihrem Sachbearbeiter klären.
Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?
Grundsätzlich nicht, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die Kosten für Unterkunft übernommen, soweit diese angemessen sind. Allerdings besteht die Möglichkeit, für Kinder, die in der Haushaltsgemeinschaft aufgrund ihres Einkommens keinen eigenen Anspruch auf SGB-II-Leistungen haben, Wohngeld zu beantragen.
Für Eigenheimbesitzer lohnt sich jedoch eine Vergleichsberechnung.
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfes gewährt. Reichen Sie hierzu bitte einen entsprechenden Nachweis ein.
Wer erhält einen Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Alleinerziehende – also Personen, die alleine für Pflege und Erziehung eines Kindes sorgen – erhalten folgende Zuschläge zu ihrem Regelbedarf:
- in Höhe von 36 % des Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben
- oder in Höhe von 12 % für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs.
Ich leide unter Zöliakie und benötige eine kostenaufwändige Ernährung.
Personen, die tatsächlich krankheitsbedingt eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten hierfür einen Mehrbedarf zum Regelbedarf.
Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter auf.
Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?
Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr Fallmanager jedoch eine Übernahme befürworten (z.B. bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen. Im Rahmen einer Erwerbstätigkeit können die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Kosten und damit evtl. auch Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd angesetzt werden.
Welche Beihilfen sind neben dem Regelbedarf möglich?
Beihilfen werden gewährt für die Erstausstattung einer Wohnung, für Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft sowie für die Erstlingsausstattung bei Geburt (einschließlich Kinderbett, Kinderwagen).
Auch für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können im Einzelfall Beihilfen gewährt werden.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden zudem Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt (z.B. für Schulausstattung, Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, etc).
Die Einzelheiten der Leistungen für Bildung und Teilhabe können sie hier.
Bekomme ich einen neuen Kühlschrank, eine neue Waschmaschine oder andere Haushaltsgeräte außerhalb der Erstausstattungen bezahlt?
Nein. Als Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits im Regelbedarf berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen.
Was gilt als Einkommen?
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerte Vorteile zum Einkommen. Einige Beispiele sind:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
- Renten
Gibt es anrechnungsfreie Einkünfte?
Ja. Völlig anrechnungsfrei bleiben Leistungen nach dem SGB II, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Schmerzensgeld nach § 253 BGB bleibt ebenso anrechnungsfrei – Schadenersatzleistungen (z.B. Entschädigung für Verdienstausfall) hingegen nicht. Weitere Ausnahmen klären Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.
Was wird vom Einkommen abgesetzt?
Abgesetzt werden unter anderem auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger 30,00 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
Außerdem werden vom Einkommen geförderte Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rentenbeiträge“) abgezogen.
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben bleiben ebenfalls anrechnungsfrei (siehe nächste Frage).
Wie hoch sind die Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit?
Bei erwerbstätigen Leistungsempfängern werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei, da ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 100 Euro immer berücksichtigt wird. Hierin enthalten sind alle notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit anfallen (z. B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Versicherungen). Bei einem Bruttoeinkommen oberhalb von 400 € können gegen Nachweis höhere Beträge abgesetzt werden.
Neben diesem Grundfreibetrag bleiben frei:
- zwischen 100,01 und 1.000,00 Euro zusätzlich 20% des Bruttolohnes
- zwischen 1000,01 und 1.200,00 Euro zusätzlich 10% des Bruttolohnes
(hat der Bezieher von ALG-II mindestens ein minderjähriges Kind bzw. lebt mit einem solchen Kind in Bedarfsgemeinschaft, so steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 €).
Beim Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und ehrenamtlicher Tätigkeit kann der Freibetrag bis zu 200 € betragen.
Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. – Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.
Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.
Im Übrigen ist Renteneinkommen grundsätzlich Einkommen, das angerechnet wird. Hiervon gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet.
Wird meine Altersrente auf den Bedarf meines erwerbsfähigen Partners angerechnet?
Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag nach Berücksichtigung der Absetzungsbeträge auf den Bedarf Ihres Partners angerechnet.
Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet.
Was bedeutet die Unterhaltsvermutung zwischen Verwandten und Verschwägerten, die in Haushaltsgemeinschaft leben?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Verwandte und Verschwägerte gegenseitig finanziell unterstützen, wenn sie in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Dies gilt aber nur, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann. Dabei gelten wesentlich höhere Einkommensfreibeträge als bei einer Bedarfsgemeinschaft: das Einkommen des Verwandten wird nur angerechnet, wenn es nach Abzug aller Freibeträge den doppelten Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 zuzüglich der anteiligen Unterkunftskosten sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden Einnahmen nicht überschreitet. Beim Vermögen gelten die gleichen Beträge wie für den Antragsteller selbst. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Mein Partner muss für ein Kind aus erster Ehe Unterhalt zahlen. Wird dies bei der Einkommensermittlung berücksichtigt?
Sofern der Unterhalt tituliert ist und das Einkommen Ihres Partners oberhalb seines Selbstbehaltes liegt, wird der Unterhaltsbeitrag (ggf. teilweise) berücksichtigt. Der Unterhaltspflichtige muss jedoch nachweisen, dass er den Unterhaltsanspruch tatsächlich zahlt.
Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde?
Der Lottogewinn wird von dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde, wird der Lottogewinn auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufgeteilt und der monatliche Teilbetrag als Einkommen angerechnet.
Was zählt alles zu meinem Vermögen?
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.
Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d. h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist.
Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein – und für eine neue Arbeitsstelle ggf. pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.
Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?
Soweit Ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung (oder Haus) angemessen ist, muss diese nicht verkauft werden. Ob Ihre Immobile angemessen ist, hängt von der Größe der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner ab. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (z. B. Vermietung eines oder mehrerer Zimmer, Einliegerwohnung).
Ich besitze im Ausland ein Haus. Muss ich das jetzt verkaufen?
Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.
Welche Vermögensfreibeträge gibt es?
Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partner steht ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 – 10.050 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr). Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 48.750 – 50.250 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr) zu. Zusätzlich ist vom Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges abzusetzen.
Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.
Sind Ersparnisse im Rahmen der „Riester-Rente“ auch Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss?
Die „Riester-Rente“ bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge unberücksichtigt.
Ist meine Lebensversicherung auch Vermögen? Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?
Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u. a. auch eine LV fällt.
Eine Lebensversicherung ist dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Wann eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Derzeit wird die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit bei einem Verlust zwischen 15 und 20 Prozent gezogen, d.h. wenn der Rückkaufswert der Versicherung die Summe der eingezahlten Beträge um 15 bis 20 Prozent unterschreitet.
Lebensversicherung als Altersvorsorge: Die Lebensversicherung gilt dann als Altersvorsorge, wenn sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den tatsächlichen Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung hingegen bei der Verwertung unter Umständen berücksichtigt.
Allerdings kann der verpflichtende Einsatz dieser Mittel für den Lebensunterhalt dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Vermögen, das für die Altersvorsorge angespart wurde, bis zum Eintritt in den Ruhestand besonders zu schützen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Bisher privilegiertes Altersvermögen ist daher unter Umständen auch weiterhin vom Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGBII umfasst, wenn für die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand
- die bestehende Anlage verlängert oder
- das Vermögen mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss angelegt wird.
Falls das nicht möglich ist, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft werden, inwieweit eine nicht nur unbeachtliche Versorgungslücke durch die vorzeitige Verwendung besteht, die eine Härtefallregelung erforderlich macht.
Verliere ich meine Altersvorsorge?
Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“ und die oben genannte Variante der Lebensversicherung als Altersvorsorge.
Wie ist das mit meiner Betriebsrente?
Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG).
Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).
Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben. Welche Auswirkungen die Erbschaft auf Ihren Leistungsanspruch hat, wird Sachbearbeiter mit Ihnen besprechen.
Was bedeutet der Grundsatz von Fördern und Fordern?
Unter „Fördern“ versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden.
„Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, welcher zwischen dem Empfänger von Arbeitslosengeld II und dem Jobcenter geschlossen wird. In diesem Vertrag werden die Maßnahmen festgelegt, die beide Seiten erbringen bzw. unternehmen müssen, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen bzw. zu erreichen. Es kann sich dabei beispielsweise um die Finanzierung von Maßnahmen oder Bewerbungskosten, die Vornahme von Bewerbungsbemühungen oder die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit handeln. In der Regel werden diese Vereinbarungen für eine Dauer von sechs Monaten geschlossen und regelmäßig überprüft.
Was sind „Eingliederungsleistungen“? Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?
Für die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist in erster Linie das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter erforderlich. In diesem wird festgestellt, welche Leistungen notwendig sind, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Es kann sich dabei beispielsweise um Bewerbungskosten, Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitsbekleidung, Kosten für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen oder Weiterbildungen handeln.
Kann ich auch bei der Aufnahme oder Anbahnung einer Erwerbstätigkeit gefördert werden?
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können beispielsweise aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützt werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Je nach Bedarfslage stehen auch weitere Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Vor der Arbeitsaufnahme sollte diesbezüglich das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter gesucht werden.
Kann für Arbeitslosengeld II – Bezieher die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gefördert werden?
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder weiter ausüben wollen, haben Sie die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen zu beantragen. Hierzu ist ein Konzept über Ihre Geschäftsidee vorzulegen, welches von einer fachkundigen Stelle überprüft werden muss. Fällt die Stellungnahme dieser Stelle positiv aus und wird die gesicherte Erwartung ausgesprochen, dass die angestrebte selbständige Tätigkeit tragfähig ist und dadurch die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden werden kann, können im Einzelfall Leistungen zur Eingliederung nach § 16 b und c SGB II gewährt werden.
Was ist ein „1-Euro-Job“?
Bei einem „1-Euro-Job“ handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit. In diese können Empfänger von Arbeitslosengeld II zugewiesen werden, wenn keine anderen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit geeignet sind, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Arbeiten werden in Bereichen durchgeführt, in denen ein öffentliches Interesse an der Leistungserbringung besteht. Für jede in der Arbeitsgelegenheit absolvierte Arbeitsstunde erhalten die Teilnehmer einen Euro Entschädigung für die Mehraufwendungen. Die Leistungen werden zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt. Bei längeren Fahrstrecken werden zudem die anfallenden Fahrkosten übernommen.
Wie wird die Kinderbetreuung sichergestellt?
Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?
Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen (beispielsweise eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns) von diesem Gebot ausgenommen. Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar wäre (beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, für das die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist).
Was passiert, wenn ich angebotene Arbeiten ablehne? Kann es sein, dass ich dann gar kein Geld mehr bekomme?
Entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes führt jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne einen wichtigen Grund dazu, dass der Regelbedarf für maximal drei Monate um 30 % des jeweiligen Regelbedarfes abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt.
Was passiert, wenn ich an einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht teilnehme?
Entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes führt jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne einen wichtigen Grund dazu, dass der Regelbedarf für maximal drei Monate um 30 % des jeweiligen Regelbedarfes abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt.
Die Agentur für Arbeit hat mein ALG für die Dauer von 12 Wochen gesperrt, weil ich meine Arbeitsstelle selbst gekündigt habe. Kann ich während der Sperrzeit ALG II erhalten?
Sie können Arbeitslosengeld II erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Allerdings wird in diesem Fall – da Sie die Bedürftigkeit selbst verschuldet haben – Ihre Regelbedarf um 30 % gemindert.
Ich bin Hausfrau / Hausmann. Das Einkommen meines Partners reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir ALG II erhalten?
Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist.
Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).
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