Sinnesbehindertengeld
Auf der Grundlage des Sinnesbehindertengeldgesetzes erhalten Blinde,Gehörlose und Taubblinde Sinnesausgleichsgeld.
Rechtlich ist folgende Abfolge zu berücksichtigen:
Bevor über die Gewährung von Sinnesbehindertengeld entschieden werden kann, ist zwingend ein Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durchzuführen.
Sinnesbehindertengeld kann ausschließlich über einen gültigen Bescheid zur Schwerbehinderung gewährt werden.
Ansprechpartner
Sozialamt
Versorgungsverwaltung
Leinegasse 11
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel. 03606 650-5050
E-Mail: sozialamt@kreis-eic.de