Immissionsschutz

Allgemeines

Der Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter vor Immissionen (einwirkende Luftveränderungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliches), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, ist u.a. Zweck des seit 1974 geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Immissionen werden im Allgemeinen durch gewerbliche, private und öffentliche Anlagen hervorgerufen. Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen solche Anlagen, bei denen man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Diese Anlagenarten sind in der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt. Alle der 4. BImSchV unterliegenden Anlagen bedürfen für die Errichtung und den Betrieb sowie für eine wesentliche Änderung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Alle übrigen Anlagen, z. B. jede häusliche Feuerungsanlage, kleinere landwirtschaftliche Tierhaltungen oder Handwerksbetriebe etc., gelten i.d.R. als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen brauchen zwar keine Genehmigung nach dem BImSchG, dennoch müssen auch sie so errichtet und betrieben werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von ihnen ausgehen.

Welche Regelungen sind zu beachten?

Grundlage des Immissionsschutzrechtes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu dem es mittlerweile eine Vielzahl von Verordnungen gibt, in denen die unterschiedlichsten Sachverhalte zu Anlagen, Grenzwerten und Verfahrensbestimmungen geregelt sind. Daneben existieren zahlreiche andere Regelwerke, wie z. B. DIN- und VDI-Normen, Technische Anleitungen (TA Lärm, TA Luft) sowie diverse EU-Richtlinien.

Zuständigkeit

Für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist in der Regel das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde zuständig, insbesondere für

  • die Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der wesentlichen Änderung sowie Prüfung der Umweltverträglichkeit der in Anhang 1 der 4. BImSchV mit der Verfahrensart „V“ genannten Anlagen (mit Ausnahme der Anlagen, für die das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Genehmigungsbehörde ist),
  • die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Anlagen (mit Ausnahme der Anlagen, die der Landkreis selbst betreibt oder die von privatrechtlichen Unternehmen an denen er überwiegend beteiligt ist, betrieben werden),
  • den Erlass von Anordnungen zur Einhaltung der Bestimmungen des BImSchG und der Verordnungen hierzu,
  • die Bearbeitung von anlagenbezogenen Beschwerden,
  • fachtechnische Stellungnahmen in öffentlich rechtlichen Zulassungsverfahren, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie bei Petitionen,
  • fachtechnische Stellungnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren als Träger öffentlicher Belange.

Informationen zur 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV)

Mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen am 19. Juni 2019 (BGBI. I S. 804) ist die 44. BlmSchV am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und die 1. BlmSchV wurde geändert. Mit ihrem lnkrafttreten wurde die sogenannte MCPD (Richtlinie (EU)201512193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) in deutsches Recht umgesetzt.

Bis zur Umsetzung einer bundeseinheitlichen webbasierten Anwendung wird für die Registrierung der Feuerungsanlagen sowie für das Anlagenregister eine Übergangslösung eingeführt. Diese besteht u.a. aus einem Anzeigeformular (elektronisch ausfüllbare PDF-Datei).
Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einen Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach §4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.
Nach §6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1.Dezember 2023 angezeigt werden.
Der Betreiber kann das ausgefüllte und unterzeichnete Anzeigeformular der zuständigen Behörde per Email (umweltamt@kreis-eic.de) oder per Post übermitteln.

Anträge und Formulare zum Immissionsschutz

Für die Erstellung von Anträgen und Formularen zu immissionsschutzrechtlichen  Genehmigungs-/Anzeigeverfahren ist in Thüringen die Software zur elektronischen immissionsschutzrechtlichen Antragsstellung "ELiA" zu verwenden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Im Zuständigkeitsbereich der Immissionsschutzbehörde des Landkreises Eichsfeld ist der jeweilige Antrag bzw. die Anzeige vorzugsweise über das Thüringer Antragsmanagementsystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) einzureichen.

Die aktuellen Überwachungsberichte der IED-Anlagen finden Sie hier

Informationen zur Überwachung von Anlagen, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen

Die im August 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie), zu deren Umsetzung in Deutschland die  Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) dient, fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebsbereiche ein Inspektionssystem eingerichtet wird. Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung von Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass alle Betriebsbereiche auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind, der regelmäßig geprüft und ggf. aktualisiert wird. Auf der Grundlage dieses Planes, der auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz veröffentlicht ist, sind durch die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme zu erstellen.