Mehrbedarfe
Die Regelbedarfe und damit die Regelsätze berücksichtigen in der Regel keine einzelfallbezogenen Konstellationen. Die Mehrbedarfe werden gem. § 42b SGB XII für bestimmte Personengruppen als zusätzliche Leistungen gewährt, welche nicht bereits durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie stellen deshalb eine notwendige Ergänzung der Regelbedarfe dar.
- Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“
- Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf für Personen mit Behinderungen
- Mehrbedarf für kostenaufwendigerer Ernährung
- Mehrbedarf für dezentrale Wasserversorgung
Mehrbedarfszuschläge können nebeneinander gewährt werden. Die Summe darf allerdings die maßgebende Regelbedarfsstufen nicht übersteigen.