Regelbedarfe

Der Regelbedarf wird nicht individuell, sondern abstrakt nach generell definierten Kriterien gem. § 28 SGB XII festgelegt. Dabei wird nach Altersstufen und unterschiedlichen Lebenssituationen unterschieden. Der Regelbedarf wird durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt. Es gibt sechs Regelbedarfsstufen die nach § 28a Abs. 1 SGB XII jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben werden und als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SBG XII gelten.