Bildung und Teilhabe für Schulbedarfe
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfolgt die Bearbeitung der Leistung für die „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ zum 01. August und zum 01. Februar eines jeden Jahres unmittelbar in Zusammenhang mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Für die Antragstellung ist die aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen.
Anspruchsberechtigte erhalten 156,00 Euro pro Schuljahr - davon im 1. Halbjahr 104,00 Euro und im 2. Halbjahr 52,00 Euro.