Marktfestsetzung
Wer eine Veranstaltung nach § 65 GewO (Ausstellung), § 68 Abs. 1 GewO (Spezialmarkt), § 68 Abs. 2 GewO (Jahrmarkt) oder nach § 60 b GewO (Volksfest) durchführen will, bedarf der Erlaubnis / Festsetzung nach § 69 GewO.
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