Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft gehören zum notwendigen Lebensunterhalt und sind nicht vom monatlichen Regelbedarf nach §27a SBG XII erfasst. 

Sie werden grundsätzlich in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt. Dieser Bedarf ergibt sich gem. §§ 35, 36 SGB XII bei Mietwohnungen aus der Höhe der zu zahlenden Miete zuzüglich der berücksichtigungsfähigen Nebenkosten, bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen aus den berücksichtigungsfähigen Belastungen, bei Obdachlosen- oder Übergangswohnheimen aus der Nutzungsentschädigung und bei der Unterbringung in einer Pension oder einem Hotel aus den Logiskosten.

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