Mehrbedarfe

Die Regelbedarfe und damit die Regelsätze berücksichtigen in der Regel keine einzelfallbezogenen Konstellationen. Die Mehrbedarfe werden gem. § 42b SGB XII für bestimmte Personengruppen als zusätzliche Leistungen gewährt, welche nicht bereits durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie stellen deshalb eine notwendige Ergänzung der Regelbedarfe dar. 

  • Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“
  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für Personen mit Behinderungen
  • Mehrbedarf für kostenaufwendigerer Ernährung
  • Mehrbedarf für dezentrale Wasserversorgung

Mehrbedarfszuschläge können nebeneinander gewährt werden. Die Summe darf allerdings die maßgebende Regelbedarfsstufen nicht übersteigen.

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