Besuchsbeihilfe

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen nach § 113 Absatz 2 Nummer 9 SGB IX i.V. m. § 115 SGB IX geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.